Pflegebedürftige Menschen mit einem Pflegegrad, die ambulant im häuslichen Bereich versorgt werden, haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125,- Euro pro Monat. Dieser Entlastungsbetrag kann zweckgebunden für die Inanspruchnahme von Angeboten zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden (Vgl. § 45b Abs. 1 SGB XI).
Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zum Pflegegeld oder zu den Pflegesachleistungen von der Pflegekasse gewährt. Allerdings wird er nicht ausgezahlt, sondern muss zweckgebunden für entsprechende Leistungen eingesetzt werden. Eine Kostenerstattung erfolgt entweder durch Einreichung der Rechnung bei der Pflegekasse oder durch Abtretung der Kostenerstattung.
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit mindestens Pflegegrad 2 können über den Entlastungsbetrag hinaus über das Umwandlungsbudget Betreuungs- und Entlastungsangebote finanzieren. Beim Umwandlungsbudget können bis zu 40% des über den Pflegegrad zur Verfügung stehenden Sachleistungshöchstbetrags in Betreuungsleistungen „umgewandelt“ werden (Vgl. § 45a Abs. 4 SGB XI).
Nicht verbrauchte oder abgerufene Entlastungsbeträge können bei der Pflegekasse „angespart“ und in das nächste Kalenderhalbjahr übertragen werden. Nicht verbrauchte Ansprüche verfallen am 30.06. des Folgejahres.
Weiterführende Informationen zu Angeboten zur Unterstützung im Alltag:
Was sind Angebote zur Unterstützung im Alltag?
Welche Zielsetzung haben Angebote zur Unterstützung im Alltag?
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Welche Leistungen bieten wir im Rahmen der Angebote zur Unterstützung im Alltag an?
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